Die Verordnung (EU) 2019/1148 vom 20. Juni 2019 regelt die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe und löst die Verordnung (EG) 1907/2006 ab. Bereits die zuvor gültige Verordnung sah Besonderheiten für die Abgabe von ammoniumnitrathaltigen Düngemitteln vor, da diese als Ausgangsstoff für Explosivstoffe genutzt werden können, z.B. besondere Maßnahmen bei der Lagerung und Identitätsnachweis des Käufers. In der neuen Verordnung wird die Abgabe und Verwendung dieser Düngemittel wie gehabt auf Wirtschaftsteilnehmer und gewerbliche Verwender, die diese Mittel im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit benötigen, beschränkt – eine Abgabe von Düngemitteln mit einem Ammoniumnitrat-Gehalt von mehr als 16 % darf nicht an sog. Mitglieder der Allgemeinheit erfolgen.
Darüber hinaus – und das ist neu – regelt die Verordnung die Unterrichtung der Lieferkette in ihrem Artikel 7. Damit muss ein Wirtschaftsteilnehmer (z. B. Großhandel), der ein solches Düngemittel an einen anderen Wirtschaftsteilnehmer (z. B. Agrarhandel) bzw. einen gewerblichen Verwender (z. B. Landwirt) verkauft, diesen darüber unterrichten, dass der Erwerb, die Verbringung, der Besitz oder die Verwendung des betreffenden Düngemittels durch Mitglieder der Allgemeinheit einer Beschränkung gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 3 der Verordnung 2019/1148 unterliegen und dass ein Abhandenkommen bzw. Diebstahl innerhalb von 24 h an die in seinem Land zuständige Behörde zu melden ist.
Da Ammoniumnitrat ein wesentlicher Bestandteil der meisten Mischdünger ist, ist es sinnvoll, auf dem Warenbegleitschein auf die Gültigkeit dieser Verordnung zusätzlich hinzuweisen! Sie können durch das Einfügen einer Vorlage im NPK-Planer auf dem Warenbegleitschein auf die Verordnung hinweisen. In unserem Mitglieder-Bereich können Sie in einer Anleitung nachlesen, wie das funktioniert!